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im § 4 gedachten Aerzte und Wundärzte gestellt, welche in den betreffenden Medicinal-
bezirken ihren Wohnsitz haben; jedoch steht es jedem Einzelnen unter der vorbemerkten
Voraussetzung auch frei, in einen anderen als den Bezirksverein desjenigen Medicinal-
bezirks, in welchem sein Wohnsitz gelegen ist, als Mitglied einzutreten, dafern dieser
andere Bezirksverein an den letztgedachten Bezirk angrenzt.
Der Beitritt zu einem Bezirksvereine gewährt den Anspruch auf Theilnahme an
den mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet auf die Dauer des
ganzen Kalenderjahrs, in welchem ein Mitglied dem Bezirksvereine — wenn auch nur
während eines Theiles des Jahres — angehört, zur Erfüllung der an die Mitgliedschaft
geknüpften Obliegenheiten. Zu den Letzteren gehört insonderheit die antheilige Ueber-
tragung der § 20 gedachten und der sonst innerhalb des betreffenden Bezirks und resp.
Kreisvereins zu deckenden Kosten.
8 7. Die Bezirksvereine haben die Aufgabe, diejenigen Angelegenheiten, welche
in den Kreisvereinsausschüssen auf Veranlassung des Landes-Medicinal-Collegiums oder
sonst zur Berathung zu bringen sind, beziehendlich die sie selbst in diesen Ausschüssen
zur Besprechung bringen wollen, zu dem Zwecke der Instruction ihrer Delegirten zu
den genannten Ausschüssen (8§ 14 fg.) der Vorberathung zu unterziehen. Auch können
sie selbstständig Anträge an die betreffenden Unterbehörden des Landes bringen, sowie
auf Veranlassung der Letzteren, sachverständige Gutachten an dieselben abgeben.
. Die Constituirung der Bezirksvereine hat durch Vermittelung der Bezirks-
ärzte in den § 5 unter a, b und c gedachten Medicinalbezirken zu erfolgen.
Die betreffenden Bezirksärzte haben zu diesem Zwecke an alle, innerhalb des
Medicinalbezirks wohnhaften Aerzte und Wundärzte schriftlich und unter Bezugnahme
auf das gegenwärtige Regulativ, die Anfrage zu richten, ob sie sich an dem zu bilden-
den Bezirksvereine als Mitglieder betheiligen wollen, und dieselben für diesen Fall
aufzufordern, ihren Beitritt bis zu einem bestimmten Termine ihnen schriftlich anzu-
zeigen.
Dieser Aufforderung haben für den Fall, daß sie dem Bezirksvereine beitreten
wollen, insonderheit auch alle Diejenigen zu entsprechen, welche bisher schon Mitglieder
des betreffenden Kreisvereins gewesen sind.
6#a9. Unter der Leitung der betreffenden Bezirksärzte hat sodann die erstmalige
Wahl der Vorstände der Bezirksvereine und ihrer Stellvertreter zu erfolgen, zu welchem
Zwecke die Bezirksärzte Diejenigen, die vorher schriftlich ihren Beitritt zu dem Bezirks-
vereine gegen sie erklärt haben, zu einer Wahlversammlung an einem dazu passend
gelegenen Orte des Medicinalbezirks schriftlich einzuladen haben.
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Geschäftliche
Aufgabe der
Bezirksvereine.
Constituirung
der
Bezirksvereine.
Vorstands-
wahl.