Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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im § 4 gedachten Aerzte und Wundärzte gestellt, welche in den betreffenden Medicinal- 
bezirken ihren Wohnsitz haben; jedoch steht es jedem Einzelnen unter der vorbemerkten 
Voraussetzung auch frei, in einen anderen als den Bezirksverein desjenigen Medicinal- 
bezirks, in welchem sein Wohnsitz gelegen ist, als Mitglied einzutreten, dafern dieser 
andere Bezirksverein an den letztgedachten Bezirk angrenzt. 
Der Beitritt zu einem Bezirksvereine gewährt den Anspruch auf Theilnahme an 
den mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet auf die Dauer des 
ganzen Kalenderjahrs, in welchem ein Mitglied dem Bezirksvereine — wenn auch nur 
während eines Theiles des Jahres — angehört, zur Erfüllung der an die Mitgliedschaft 
geknüpften Obliegenheiten. Zu den Letzteren gehört insonderheit die antheilige Ueber- 
tragung der § 20 gedachten und der sonst innerhalb des betreffenden Bezirks und resp. 
Kreisvereins zu deckenden Kosten. 
8 7. Die Bezirksvereine haben die Aufgabe, diejenigen Angelegenheiten, welche 
in den Kreisvereinsausschüssen auf Veranlassung des Landes-Medicinal-Collegiums oder 
sonst zur Berathung zu bringen sind, beziehendlich die sie selbst in diesen Ausschüssen 
zur Besprechung bringen wollen, zu dem Zwecke der Instruction ihrer Delegirten zu 
den genannten Ausschüssen (8§ 14 fg.) der Vorberathung zu unterziehen. Auch können 
sie selbstständig Anträge an die betreffenden Unterbehörden des Landes bringen, sowie 
auf Veranlassung der Letzteren, sachverständige Gutachten an dieselben abgeben. 
. Die Constituirung der Bezirksvereine hat durch Vermittelung der Bezirks- 
ärzte in den § 5 unter a, b und c gedachten Medicinalbezirken zu erfolgen. 
Die betreffenden Bezirksärzte haben zu diesem Zwecke an alle, innerhalb des 
Medicinalbezirks wohnhaften Aerzte und Wundärzte schriftlich und unter Bezugnahme 
auf das gegenwärtige Regulativ, die Anfrage zu richten, ob sie sich an dem zu bilden- 
den Bezirksvereine als Mitglieder betheiligen wollen, und dieselben für diesen Fall 
aufzufordern, ihren Beitritt bis zu einem bestimmten Termine ihnen schriftlich anzu- 
zeigen. 
Dieser Aufforderung haben für den Fall, daß sie dem Bezirksvereine beitreten 
wollen, insonderheit auch alle Diejenigen zu entsprechen, welche bisher schon Mitglieder 
des betreffenden Kreisvereins gewesen sind. 
6#a9. Unter der Leitung der betreffenden Bezirksärzte hat sodann die erstmalige 
Wahl der Vorstände der Bezirksvereine und ihrer Stellvertreter zu erfolgen, zu welchem 
Zwecke die Bezirksärzte Diejenigen, die vorher schriftlich ihren Beitritt zu dem Bezirks- 
vereine gegen sie erklärt haben, zu einer Wahlversammlung an einem dazu passend 
gelegenen Orte des Medicinalbezirks schriftlich einzuladen haben. 
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Geschäftliche 
Aufgabe der 
Bezirksvereine. 
Constituirung 
der 
Bezirksvereine. 
Vorstands- 
wahl.
	        
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