Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 14. Die einzelnen Bezirksvereine haben auf die, innerhalb ihrer Geschäfts— 
ordnung von ihnen selbst, in allen Fällen aber im Anschlusse an das Kalenderjahr und 
mindestens auf die Dauer des Letzteren, zu bestimmende Zeit einen oder mehrere Dele— 
girte zu dem in 88 15 und 16 gedachten Zwecke und zwar: 
Bezirksvereine bis zu 25 Mitgliedern einen, 
50 — zwei, 
50 = drei 
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über 
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Delegirte zu wählen. 
15. Die Delegirten der Bezirksvereine bilden unter Zutritt der Abgeordneten 
des Kreisvereins zum Landes-Medicinal-Collegium, beziehendlich, was den Kreisverein 
im Regierungsbezirke Bautzen anlangt, auch des Stellvertreters desselben, regierungs- 
bezirksweise, den Ausschuß des betreffenden Kreisvereins. 
16. Die Kreisvereinsausschüsse sind berathende und beziehendlich beschließende 
Körperschaften zu Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des ärztlichen 
Berufsstandes überhaupt, sowie der Interessen und Angelegenheiten des betreffenden 
Kreisvereins insonderheit. 
Sie sind in der gedachten Eigenschaft dazu berufen, sich mit allen solchen Fragen 
und Angelegenheiten zu. befassen und darüber in Berathung zu treten, welche entweder 
die ärztliche Wissenschaft und Kunst als solche, oder das Interesse der öffentlichen Ge- 
sundheitspflege betreffen, oder auf die Wahrung und Vertretung der bürgerlichen und 
Standesinteressen der Aerzte sich beziehen. 
17. Vorstand des Kreisvereinsausschusses ist auf die Dauer seiner Wahlperiode 
im Regierungsbezirke Bautzen der Abgeordnete des ärztlichen Kreisvereins zum Landes- 
Medieinal-Collegium, in denjenigen Regierungsbezirken aber, in welchen mehrere Ab- 
geordnete zum Landes-Medieinal-Collegium als außerordentliche Mitglieder des Letz- 
teren zu wählen sind, Derjenige von ihnen, welcher zur Zeit der Publication des gegen- 
wärtigen Regulativs, auf Grund der bisherigen Organisation der Kreisvereine, das 
Amt des Vorstands verwaltet, beziehendlich beim turnusmäßigen Ausscheiden desselben 
auf dem in § 24 fg. angegebenen Wege besonders gewählt wird. 
Dem Vorstande ist für die Leitung des Kreisvereinsausschusses ein Stellvertreter 
beizuordnen. 
*18. Der Vorstand des Kreisvereinsausschusses oder, in dessen Behinderung, der 
vom Ausschusse gewählte Stellvertreter desselben, leitet die Geschäfte. 
Bei zeitweiliger Behinderung des Letzteren ist der Vorstand in den Ausschuß- 
versammlungen durch den, an Jahren Aeltesten unter den Delegirten zu vertreten. 
Delegirte der 
Bezirksvereine 
zu dem 
Kreisvereins- 
ausschusse. 
Kreisvereins- 
ausschüsse. 
Geschäftliche 
Aufgaben der 
Kreisvereins- 
ausschüsse. 
Vorstand des 
Kreisvereins- 
ausschusses. 
Leitung der 
Geschäfte im 
Kreisvereins- 
ausschusse.
	        
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