Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 313 — 
Zum Vorstande ist dießfalls Seiten der Wahlberechtigten (§ 22) entweder Der- 
jenige, der an die Stelle des Ausscheidenden gewählt wird, oder, dafern neben dem bis- 
herigen Vorstande des Kreisvereinsausschusses noch ein zweites von den bisherigen 
außerordentlichen Mitgliedern des Landes-Medicinal-Collegiums ausgeschieden und 
durch Neuwahl zu ersetzen war, Einer von den beiden Neugewählten, beziehendlich in 
dem Regierungsbezirke Zwickau der in dem Kreisvereinsausschusse für den Letzteren 
als drittes außerordentliches Mitglied des Landes-Medicinal-Collegiums Verbliebene 
ausdrücklich zu bestimmen. 
§& 24. Die Wählbarkeit als außerordentliches Mitglied des Landes-Medicinal- 
Collegiums ist nicht von der Mitgliedschaft bei einem Bezirksvereine abhängig; sie setzt 
jedoch, nächst dem Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eigenschaft als legiti- 
mirter Arzt oder Wundarzt (§ 4) Wohnsitz innerhalb des betreffenden Regierungs- 
bezirks voraus. 
* 25. Die Wahl geschieht unter der Leitung des ärztlichen Beisitzers der be- 
treffenden Kreisdirection. 
Für Behinderungsfälle ist diesem ein anderer, am Sitze der Regierungsbehörde 
wohnhafter, in einer öffentlichen Function stehender Arzt von der betreffenden Kreis- 
direction zu substituiren. 
*26. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder der einzelnen 
Bezirksvereine im betreffenden Regierungsbezirke. 
&27. Behufs dieser Wahl erläßt der nach § 25 zur Leitung des Wahlgeschäfts 
Berufene eine, die einzelnen Mitglieder der Bezirksvereine zur Betheiligung an der 
Wahl auffordernde, eintretenden Falls ausdrücklich auch auf die Wahl eines neuen 
Vorstands des Kreisvereinsausschusses (§ 23) mit zu richtende Bekanntmachung in 
der Leipziger Zeitung und gleichzeitig eine entsprechende schriftliche Eröffnung an die 
einzelnen Bezirksvereinsmitglieder. 
In der gedachten Bekanntmachung, sowie in der letzterwähnten Eröffnung an die 
Bezirksvereinsmitglieder ist der für die Auszählung der Stimmen und Feststellung des 
Wahlergebnisses bestimmte Tag genau und unter der Eröffnung zu bezeichnen, daß alle, 
erst nach Ablauf dieses Termins eingehende Abstimmungen unberücksichtigt bleiben und 
vernichtet werden würden. 
#28. Die Stimmzettel sind von dem Abstimmenden eigenhändig zu schreiben und 
entweder mit Vor= und Zunamen zu unterschreiben, oder auf der Adresse mit der 
Angabe: 
„Wahlzettel des N. N. zu N. N.“ 
zu versehen, hierauf aber an die im § 25 bestimmte Stelle verschlossen entweder porto- 
frei einzusenden, oder persönlich abzugeben. 
Wählbarkeit. 
Leitung 
der Wahl. 
Abstimmung. 
Verfahren 
zum Zwecke 
der Wahl. 
Stimmzettel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.