Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Die eingehenden Stimmzettel werden nach der Zeitfolge des Eingangs auf der 
Außenseite mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet und sodann in die mit dem Amts- 
siegel der Kreisdirection verschlossene Wahlurne gelegt. 
Auszählung *29. Zu der in der Bekanntmachung bezeichneten Zeit findet die Eröffnung der 
der Stimmen. Wahlurne und der darin verwahrten Stimmzettel, die Prüfung der Letzteren auf die 
Eigenschaft ihrer Aussteller als Bezirksvereinsmitglieder, sowie die Auszählung der ab- 
gegebenen Wahlstimmen statt. 
Für diesen Act hat der die Wahl Leitende sich die Unterstützung von zwei, in seinem 
Wohnorte wohnhaften Vereinsmitgliedern als Wahlgehülfen zu erbitten, welche dem 
Wahlacte von Anfang bis Ende beizuwohnen haben. 
Protocoll über 30. Ueber den Verlauf und das Ergebniß des Wahlgeschäfts ist ein, von den 
die Stimmen= Wahlgehülfen mit zu unterschreibendes Protocoll aufzunehmen. 
auszählung. 
ahlung In diesem Protocolle ist auf Grund der Mitgliederliste, welche der Wahlleiter 
nach den ihm von den Vorständen der Bezirksvereine über die Personen der Mitglieder 
der Letzteren gemachten Anzeigen (vergl. § 11) zu führen hat, jedesmal zu constatiren, 
daß sämmtliche Abstimmende stimmberechtigte Mitglieder der einzelnen Bezirksvereine 
im Regierungsbezirke sind. 
Bedingungen 31. a) Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sich mindestens der dritte 
96 Pe Bn Theil der abgegebenen gültigen Stimmen auf ein und dasselbe Individuum ver- 
einigt habe. 
b) Es entscheidet die relative Stimmenmehrheit und, im Falle Mehrere eine 
gleiche Stimmenzahl erhalten haben, unter diesen das Loos, welches Letztere eintreten- 
den Falls auch über die künftige Vorstandschaft in dem betreffenden Kreisvereinsaus- 
schusse dann entscheidet, wenn zum Vorstande nicht eine andere Persönlichkeit bestimmt 
gewählt worden sein sollte. 
c) In Ermangelung der unter a gedachten Voraussetzung ist die Wahl zu wieder- 
holen. 
Verfahren 32. Der mit der Leitung des Wahlgeschäfts Beauftragte hat die nach § 31 
#tnaleter für gewählt zu Achtenden von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und 
Wahl. zur Erklärung über die Annahme derselben aufzufordern. 
Im Falle der Ablehnung tritt — unter Berücksichtigung der Bestimmung im § 31 
— dasjenige Mitglied an die Stelle, auf welches die nächsthöchste Stimmenzahl ge- 
fallen ist, beziehendlich, dafern auf Mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen sein 
sollte, Derjenige von diesen Mehreren, für welchen die dießfalls vorzunehmende Loos- 
ziehung entschieden hat.
	        
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