Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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33. Ueber den Ausfall der Wahl ist unter Beifügung des Wahlprotocolls und 
der erfolgten Annahme-Erklärung Anzeige an die betreffende Kreisdirection zu erstatten. 
Von dieser wird das Ergebniß an das Ministerium des Innern einberichtet, auch 
gleichzeitig durch die Leipziger Zeitung und das Kreisverordnungsblatt bekannt ge- 
macht. 
# 34. Die Stimmzettel sind mit den dazu gehörigen Couverts ein halbes Jahr Aufbewahrung 
lang versiegelt aufzubewahren und sodann zu vernichten, was nachträglich zu dem Wahl- 
protocolle zu bemerken ist. 
35. Jede Wahl zum außerordentlichen Mitgliede des Landes-Medicinal- 
Collegiums bleibt regelmäßig auf die Dauer von 4 Jahren gültig. 
36. Alljährlich scheiden von den 8 außerordentlichen Mitgliedern des Landes- 
Medicinal-Collegiums 2 aus und sind durch Neuwahlen zu ersetzen, was beim Aus- 
scheiden des Vertreters des Kreisvereins im Regierungsbezirke Bautzen auch rücksichtlich 
des Stellvertreters desselben (§ 23) zu geschehen hat. 
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich nach der Zeit des Eintritts in die 
Function. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Neuwahlen sind auch bei zufälliger Erledigung von Stellen außerhalb des regel- 
mäßigen Turnus vorzunehmen. 
# 37. Die im § 36 bemerkte Reihenfolge des Ausscheidens gilt auch für diejenigen 
außerordentlichen Mitglieder des Landes-Medicinal-Collegiums, welche in Folge der 
zufälligen Erledigung einer Stelle außerhalb des regelmäßigen Turnus eingetreten sind. 
Ihr Mandat erlischt zu dem nämlichen Zeitpunkte, zu welchem ihre Vorgänger, deren 
Stelle sie zu ersetzen hatten, auszuscheiden gehabt haben würden. 
B. 
Pharmareutische Kreisvereine. 
38. Die pharmaceutischen Kreisvereine sind: 
a) Wahlkammern 
für die Wahl der nach § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. April 1865 (Seite 
116 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) aus der Mitte der Apotheker 
dem Landes-Medicinal-Collegium zuzuordnenden außerordentlichen Mitglieder, 
b) berathende und beziehendlich beschließende Körperschaften 
zu Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des pharmaceutischen Berufs- 
1822. 47 
der Stimm- 
zettel. 
Dauer der 
Wahlperiode. 
Turnus des 
Ausscheidens. 
Geschäftliche 
Aufgabe.
	        
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