Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Mitgliedschaft. 
Vorstand des 
Kreisvereins. 
Wahl der 
außerordent- 
lichen Mitglie- 
der des Landes- 
Medicinal- 
Collegiums. 
— 316 — 
standes überhaupt, sowie der Interessen und Angelegenheiten des betreffenden Kreis- 
vereins insonderheit. 
In der unter lit. b gedachten Eigenschaft sind die pharmaceutischen Kreisvereine 
dazu berufen, sich mit allen solchen Fragen und Angelegenheiten zu befassen und darüber 
in Berathung zu treten, welche entweder die pharmaceutische Wissenschaft und Kunst 
als solche oder das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege betreffen oder auf die 
Wahrung und Vertretung der bürgerlichen und Standes-Interessen der Apotheker sich 
beziehen. 
39. Jeder zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte in der Gemeinde seines 
Wohnorts befähigte, gesetzlich legitimirte selbstständige Verwalter einer pharmaceutischen 
Officin ist berechtigt, dem pharmaceutischen Kreisvereine des Regierungsbezirks, in wel- 
chem er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, als Mitglied beizutreten. 
Mehrere Besitzer einer und derselben Apotheke sind zur Mitgliedschaft gleich be- 
rechtigt. 
Die bisherigen Mitglieder der pharmaceutischen Kreisvereine verbleiben Mitglieder 
der Letzteren so lange, bis einer der im § 54 bezeichneten Fälle eintritt, in welchen die 
Mitgliedschaft erlischt. 
Neu eintretende Mitglieder haben ihren Beitritt zum Kreisvereine dem Vorstande 
desselben mündlich oder schriftlich anzuzeigen. 
Der Beitritt zum Kreisvereine gewährt den Anspruch auf Theilnahme an den mit 
der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet auf die Dauer des ganzen 
Kalenderjahrs, in welchem ein Mitglied dem Kreisvereine — wenn auch nur während 
eines Theiles des Jahres — angehört, zur Erfüllung der an die Mitgliedschaft ge- 
knüpften Obliegenheiten. Zu den letzteren gehört insonderheit die antheilige Ueber- 
tragung der Vereinskosten. 
* 40. Vorstand des Kreisvereins und dessen Stellvertreter sind der nach § 41 fg. 
zum außerordentlichen Mitgliede des Landes-Medicinal-Collegiums Gewählte und dessen 
Stellvertreter. 
Für Behinderungsfälle des Vorstands und des für denselben gewählten Stellver- 
treters hat den Letzteren das an Jahren älteste Mitglied des Kreisvereins zu vertreten. 
Der Vorstand hat die Namen der neu eintretenden, sowie der austretenden Mit- 
glieder dem ärztlichen Beisitzer der betreffenden Kreisdirection sofort anzuzeigen. 
41. Zu den Stellen der 4 außerordentlichen Mitglieder des Landes-Medicinal- 
Collegiums aus der Classe der practischen Apotheker entsendet jeder pharmaceutische 
Kreisverein 1 Mitglied. 
Für jedes dieser 4 Mitglieder ist zu seiner Vertretung bei Behinderungen desselben
	        
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