Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Letzteren dazu zu bestimmenden Orten so oft zu Berathungen zusammen, als zu solchen 
Anlaß gegeben ist. 
Es hat dieß jedoch regelmäßig mindestens einmal im Jahre und zwar spätestens 
4 Wochen vor dem, für die Plenarversammlung des Landes-Medicinal-Collegiums 
bestimmten Zeitpunkte, zu Berathung der für diese Plenarversammlung zur Beschluß— 
fassung ausgesetzten Gegenstände, dergestalt zu geschehen, daß zwischen der betreffenden 
Berathung des Kreisvereinsausschusses, beziehendlich Kreisvereins und dem Tage der 
Plenarversammlung des Landes-Medicinal-Collegiums ein Zeitraum von 4 Wochen 
mitten inne liegt. 
48. In jeder solcher Versammlung sind zunächst und vorzugsweise diejenigen 
Gegenstände zur Berathung zu bringen und zu erledigen, über welche das Landes- 
Medicinal-Collegium oder eine andere öffentliche Behörde eine gutachtliche Auslassung 
zu vernehmen gewünscht hat. 
* 49. Jedes an der Versammlung theilnehmende Mitglied des betreffenden ärzt- 
lichen Kreisvereinsausschusses, beziehendlich pharmaceutischen Kreisvereins hat das Recht, 
nach vorgängiger Anmeldung bei dem Vorstande, selbstständig Anträge über Gegen- 
stände der in §§ 16 und 38 gedachten Art zur Berathung zu stellen und durch münd- 
lichen Vortrag zu begründen. 
Die Versammlung entscheidet, ob über dergleichen Anträge sofort in die Berathung 
eingetreten, oder ob die letztere bis zu der nächsten ordentlichen oder einer nach Be- 
finden einzuberufenden außerordentlichen Versammlung ausgesetzt bleiben soll. 
G50. Alle Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Stimmen der an der 
Versammlung Theilnehmenden gefaßt. 
Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorstands den Ausschlag. 
§51. Die gefaßten Beschlüsse dienen in den dazu geeigneten Fällen zugleich als 
Instruction für den oder die Abgeordneten des Kreisvereins zum Landes-Medicinal- 
Collegium hinsichtlich der dort, Namens der Ersteren, zu stellenden Anträge und zu ver- 
tretenden Ansichten. 
In der Darlegung ihrer, von dem Majoritätsbeschlusse etwa abweichenden persön- 
lichen Ansicht und Auffassung bei der Berathung und Abstimmung im Landes-Medi- 
cinal-Collegium sind jedoch die Abgeordneten der Kreisvereine in ihrer Eigenschaft als 
außerordentliche Mitglieder des Letzteren durch die empfangene Instruction nicht be- 
hindert. 
Feststellung des 52. zZu den in der Jahresversammlung zu verhandelnden Gegenständen gehört 
Budgets. jedesmal die Feststellung der zu Bestreitung der Vereinsausgaben
	        
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