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wird von dem Ministerium des Innern behufs der Ausführung der projectirten
Hafen- und Quaianlage nebst Niederlagsgebäuden auf dem rechten Elbufer unterhalb
der hiesigen Marienbrücke und der deshalb erforderlichen Areal-Erwerbung andurch
verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehendlich so-
weit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die ein-
schlagenden späteren Vorschriften, leiden analoge Anwendung auf den Bau der oben ge-
dachten Hafen= und Quaianlage.
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren
ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
3S #mDie Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Hafen= und Quaianlage wird die Flur von
Neustadt-Dresden
betroffen.
Dresden, am 25. Juni 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.