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M 105. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Pirna
nach Radeberg betreffend;
vom 25. Juni 1872.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern be-
hufs der Erbauung einer Staatseisenbahn zur Verbindung von Pirna und Radeberg
andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehendlich, soweit
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden
späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Verbind-
ungsbahn Pirna-Radeberg.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden Ver-
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxa-
toren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
§# 4. Bei dem Baue der mehrgedachten Staatseisenbahn werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von
Pirna und
Copitz
betroffen.
Dresden, am 25. Juni 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
1872. 48