Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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M 105. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Pirna 
nach Radeberg betreffend; 
vom 25. Juni 1872. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern be- 
hufs der Erbauung einer Staatseisenbahn zur Verbindung von Pirna und Radeberg 
andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehendlich, soweit 
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden 
späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Verbind- 
ungsbahn Pirna-Radeberg. 
§&# 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxa- 
toren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
§# 4. Bei dem Baue der mehrgedachten Staatseisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Pirna und 
Copitz 
betroffen. 
Dresden, am 25. Juni 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1872. 48
	        
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