Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Regulativ 
für die Sparcasse zu Wolkenstein. 
2c. 2pc. 
818. Die in der Sparcasse eingezahlten Gelder und deren fällige Zinsen, sowie 
die darüber ausgestellten Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, 
es soll jedoch dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa 
vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht ausgeschlossen werden. 
  
& 108. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Hainichen-Roßweiner Eisenbahn betreffend; 
vom 29. Juni 1872. 
Illter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Hainichen-Roß- 
weiner Eisenbahn betreffend, vom 13. dieses Monats (Seite 305 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1872) macht das Ministerium des Innern andurch bekannt, 
daß von dem Baue gedachter Eisenbahn ferner die Fluren 
Böhrigen, 
Naundorf, 
Etzdorf, 
Grunau, 
Littdorf, 
Niederstriegis, 
Ullrichsberg, 
Hohenlauft 
betroffen werden. 
Dresden, am 29. Juni 1872. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
48“
	        
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