Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Die Adresse muß der Art sein, daß die Bestellung an den Adressaten ohne weitere 
Ermittelungen, Rückfragen, Zweifel 2c. erfolgen kann. Sie hat für die großen Städte 
die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe 
der Berufsart oder andere ähnliche Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere 
Orte ist es wünschenswerth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergänzen- 
den Bezeichnung begleitet sei, damit im Falle von Verstümmelungen des Eigennamens 
der Adressat am Bestimmungsorte aufgefunden werden könne. 
Die Angabe des Landes, in welchem der Wohnort des Adressaten liegt, ist obliga- 
torisch, mit Ausnahme der Fälle, wo dieser Wohnort eine Hauptstadt oder ein wichtiger 
Börsen= oder Handelsplatz ist. 
Bei Depeschen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen Namens 
existiren, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich. 
Bei Depeschen, welche für auf dem Meere befindliche Schiffe bestimmt sind, muß 
die Adresse, außer den gewöhnlichen Angaben, noch die officielle Bezeichnung und Num- 
mer, sowie die Nationalität des Adreßschiffes enthalten. 
Sollen dergleichen Depeschen durch die semaphorischen Stationen vermittelt werden, 
so muß die Adresse enthalten: 
1. den Namen, event. den Charakter des Adressaten, 
2. den Namen des betreffenden Schiffes unter Anführung des Wortes „bätiment“ 
vor, und des Wortes „Signaux“ nach dem Namen, 
3. den Namen der semaphorischen Station, welche die Beförderung der Depesche ver- 
mitteln soll. 
Es ist dem Absender gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung bei- 
fügen zu lassen. 
Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Adressaten, der bezahlten 
Antworten, der Empfangs-Anzeigen, der Collationirung, der Nachsendung, der Weiter- 
beförderung 2c. müssen unmittelbar hinter der Adresse, die etwaige Beglaubigung hinter 
der Unterschrift stehen. 
Depeschen, welche die hiernach erforderlichen Angaben nicht enthalten, sollen zwar 
dennoch zur Beförderung angenommen werden. Die Folgen ungenauer resp. unvoll- 
ständiger Angaben sind jedoch jedenfalls vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine 
nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer 
neuen Depesche beanspruchen. 
Depeschen, deren Beförderung streckenweise oder ausschliesslich 
durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reichs- Telegraphen- 
gebiets gelegenen Eisenbahnen stattzulinden hat, dürfen nicht mehr als 
50 Worte enthalten.
	        
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