Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Controle der 
Depeschen. 
Gebühren— 
Erhebung. 
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schiff zu besorgen hat, gelegen ist, oder in Zeichen des allgemeinen Handels-Codex ab— 
gefaßt sein?). 
Depeschen, welche nur Börsen-Course, Waaren= und Getreide-Preise 2c. enthalten, 
werden nicht als geheime Depeschen angesehen (efr. § 7, 2b). 
Für Depeschen, welche streckenweise oder ausschliesslich durch 
Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reichs - Telegraphengebiets 
gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist die Fassung in deutscher 
Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der 
Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
8 10. 
Der Aufgeber einer Privat-Depesche ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen die 
Aechtheit der Unterschrift seiner Depesche nachzuweisen. 
Privat-Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des 
öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf- 
gabe-Station, beziehungsweise der Zwischen= oder Adreß-Station, oder dessen Stell- 
vertreter, und in zweiter Instanz der dieser Station vorgesetzten Central-Verwaltung zu, 
gegen deren Entscheidung ein Recurs nicht stattfindet. 
Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen eine Controle der Zulässig- 
keit des Inhalts nicht zu. 
§ 11. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Gebühren 
im Voraus zu entrichten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiter- 
beförderungs-Gebühren zu entrichten: 
1. die ganze Gebühr derjenigen Depeschen, welche durch die semaphorischen Stationen 
von einem Schiffe aufgenommen und weiterbefördert sind;: 
2. die Ergänzungs-Gebühr der nachzusendenden Depeschen (ekr. § 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebühren-Entrichtung bei der Uebergabe der Depesche 
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Be- 
trags zugestellt. 
  
*) Diese Zeichen entsprechen den 18 Consonanten: B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, N. P, O, R, 8S, 
1T, V. W. Keine Gruppe darf mehr als 4 solcher Consonanten enthalten. 
Die von einem auf dem Meere befindlichen Schiffe kommenden Depeschen werden in Zeichen des Handels- 
Codex an die Bestimmungs-Station weiterbefördert, wenn das absendende Schiff es verlangt hat. Wenn dieß 
Verlangen nicht gestellt worden ist, so werden die Depeschen durch den Vorstand der semaphorischen Station in 
die gewöhnliche Sprache übersetzt und in solcher an die Bestimmungs-Station weiterbefördert.
	        
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