Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Quittung der 
Gebühren. 
Weiterbeför- 
derungs- 
Gebühren. 
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Summe, so giebt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine 
Dienstnotiz, welche die Stelle der Antwort vertritt. Diese Dienstnotiz enthält die Mit- 
theilung der Umstände, welche die Bestellung verhindert haben, und die nöthigen An- 
gaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell nachsenden lassen könne. 
8 20. 
Bei Depeschen, für welche die Antwort, die Collationirung oder die Empfangs- 
Anzeige bezahlt ist, wird über die erhobenen Gebühren Quittung ertheilt. 
Ein Gleiches gilt von allen Staats-Depeschen, sowie von solchen Depeschen, welche 
nach außereuropäischen Ländern gerichtet sind, auch wenn weder Antwort, noch Collatio= 
nirung, noch Empfangs-Anzeige verlangt ist. 
* 21. 
Depeschen jeglicher Art, welche per Post weiter zu befördern oder poste restante 
zu deponiren sind, werden von der Ankunfts-Station als recommandirte Briefe zur 
Post gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger, mit Ausschluß 
folgender Fälle: 
1. für Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in Folge Unter- 
brechung unterseeischer Telegraphen = Linien, sei es behufs Erreichung solcher 
Länder, welche mit Europa keine telegraphische Verbindung haben, sei es, weil 
der Aufgeber die Beförderung per Post ausdrücklich verlangt hat, sind die hier- 
für entfallenden Postgebühren vom Aufgeber zu entrichten; 
2. sollen Depeschen von einer an der Grenze gelegenen Station per Post in das 
benachbarte Gebiet weiter befördert werden, so werden sie in einem gewöhnlichen 
Brief-Couvert unfrankirt in den Briefkasten gesteckt und fällt das Porto dem 
Adressaten zur Last; 
3. in gleicher Weise wird verfahren, wenn sich am Bestimmungs-Orte eine Tele- 
graphen= Station befindet, der Aufgeber jedoch die Weiterbeförderung seiner 
Depesche per Post von einer bestimmten Station aus verlangt. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel vom 
Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer Depesche mit Empfangsanzeige hat jedoch das 
Recht, diese Weiterbeförderung zu frankiren, indem er einen von der Aufgabe-Station 
festzustellenden Betrag hinterlegt, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Aus- 
lagen durch die Empfangsanzeige bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen Stationen 
nach den Schiffen el vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe von 16 Sgr. = 56
	        
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