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Kreuzer Süddeutsch, pro einfache Depesche von 20 Worten zu den tarifmäßigen Ge—
bühren zu entrichten.
Im Auslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die
Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen
Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estafetten
Zulässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen.
Bei Depeschen, die per Post weiterzubefördern sind, ist eine strecken-
weise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen
Reichs - Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahnen nicht statthaft, und
werden dergleichen Depeschen daher event. von der letzten Reichs-
Telegraphenstation unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung über-
geben.
Die Bezahlung der Kosten für Weiterbeförderung per Expressen kann
im Verkehr innerhalb des Deutschen Reiches bei allen Depeschen
durch den Aufgeber oder durch den Adressaten erkfolgen.
5 22.
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden.
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. 2c. erstattet.
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für die
bereits durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen ausländischen
und besonderen Gebühren werden dem Aufgeber restituirt.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß
mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungs Station erfolgen, wo-
für die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post
Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Ant-
wort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, werden
nicht restituirt.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu
stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren.
Im Wechsel-Verkehr zwischen Deutschen Stationen betragen die im
Alinea 2 erwähnten Gebühren 21 Sgr.
8 23.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß-Station ausgefertigt,
in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten und
mit dem Siegel der Station versehen.
Zurückziehung
und Unterdrück—
ung von
Depeschen.
Verfahren bei
der Adreß-
Station.