Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Bestellung 
durch Tele- 
graphenboten. 
Unbestellbare 
Depeschen. 
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden so schleunig als möglich 
bestellt. Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch 
die Post, oder durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster Beschleunigung der 
Weiterbeförderungs-Anstalt in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die 
für ihn eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungsvermerk tragen, an 
den neuen Adreßort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen- 
Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung aus- 
drücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat 
bei Empfang der Depesche. 
8 24. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsschein ohne Aufenthalt nach der Wohn— 
ung des Adressaten resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse oder nach der 
Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und 
Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats-Depesche kann, wenn nicht eine be— 
sondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden 
Behörde, oder in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
Privat-Depeschen können in der Wohnung des Adressaten an diesen selbst, an ein 
erwachsenes Mitglied seiner Familie, an dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast- 
oder Hauswirthe oder an den Portier des Hotels resp. des Hauses abgegeben werden, 
insofern der Adressat nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station 
schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber verlangt hat, daß die Zustellung nur in 
die Hände des Adressaten stattfinden solle. Ein derartiges Verlangen muß vom Auf- 
geber in der Adresse seiner Depesche ausgesprochen sein und wird alsdann Seitens der 
Ankunfts-Station auf dem Couvert der Depesche wiederholt. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche 
einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen 
Namensunterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
8 236. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird 
der Aufgabe-Station telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiner Wohnung nicht an- 
getroffen worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im § 24 Al. 4 erwähnten
	        
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