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G5. Auf Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften leidet gegenwärtige
Verordnung nur insoweit Anwendung, als die Verhältnisse nicht durch besondere örtliche
Einrichtungen oder Statuten geregelt sind oder werden.
Dresden, am 9. Juli 1872.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Für den Minister: v. Nostitz-Wallwitz.
v. Thümmel. 6
Fromm.
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116. Verordnung,
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
Salzes von der Salzabgabe betreffend;
vom 12. Juli 1872.
Nachdem durch Beschluß des Bundesraths die Bedingungen festgestellt worden sind,
unter welchen die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken be-
stimmten Salzes von der Salzabgabe stattfinden kann, werden dieselben nachstehend mit
der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben mit dem 1. September
dieses Jahres in Kraft treten.
Für den Verkauf der noch vorhandenen Bestände an dem nach den zeitherigen Vor-
schriften denaturirten, auf Vorrath bereiteten Vieh= und Gewerbesalz wird jedoch bis
zum 1. Januar 1873 Frist gegeben.
Hiernach haben die Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, sich ge-
bührend zu achten.
Dresden, den 12. Juli 1872.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
Frhr. v. Weissenbach.
Golz.