Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

  
Gesetz und Verordnungsblull 
für das Königreich Sachsen. 
I. Stück vom Jahre 1872. 
  
  
  
  
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As 1. Bekanntmachung, 
die Ernennung des Commissars für die Grunderwerbung zur Südlausitzer Staats- 
eisenbahn innerhalb des Kaiserlich Königlichen Gebiets in der Flur Warnsdorf 
betreffend; 
vom 2. Jannar 1872. 
Das Finanzministerium hat den Eisenbahndirector und Advocaten 
Wilhelm Adolph Opitz 
zum Commissar für die Grunderwerbungsverhandlungen innerhalb des Kaiserlich König- 
lichen Gebiets in der Flur Warnsdorf ernannt. 
Es wird Dieß mit der Bemerkung, daß der Advocat Opitz seinen Wohnsitz in Zittau 
hat, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. Januar 1872. 
Finanz-Ministerium. 
rhr. v. Friesen. 
Frhr. v Frief n Heydenreich. 
MÆ 2. Verordnung, 
die Vollstreckung der Zuchthausstrafe betreffend; 
vom 5. Januar 1872. 
Nachdem die Erfahrungen, welche seit Erlaß der Verordnung zu Ausführung des 
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, die künftige Verwendung der jetzigen 
Strafanstalten rc. betreffend, vom 19. December 1870 (Seite 408 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1870) hinsichtlich des numerischen Verhältnisses der 
Zuchthausstrafen und der in Landesstrafanstalten zu verbüßenden Gefängnißstrafen zu 
1872. 1
	        
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