Gesetz und Verordnungsblull
für das Königreich Sachsen.
I. Stück vom Jahre 1872.
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As 1. Bekanntmachung,
die Ernennung des Commissars für die Grunderwerbung zur Südlausitzer Staats-
eisenbahn innerhalb des Kaiserlich Königlichen Gebiets in der Flur Warnsdorf
betreffend;
vom 2. Jannar 1872.
Das Finanzministerium hat den Eisenbahndirector und Advocaten
Wilhelm Adolph Opitz
zum Commissar für die Grunderwerbungsverhandlungen innerhalb des Kaiserlich König-
lichen Gebiets in der Flur Warnsdorf ernannt.
Es wird Dieß mit der Bemerkung, daß der Advocat Opitz seinen Wohnsitz in Zittau
hat, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 2. Januar 1872.
Finanz-Ministerium.
rhr. v. Friesen.
Frhr. v Frief n Heydenreich.
MÆ 2. Verordnung,
die Vollstreckung der Zuchthausstrafe betreffend;
vom 5. Januar 1872.
Nachdem die Erfahrungen, welche seit Erlaß der Verordnung zu Ausführung des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, die künftige Verwendung der jetzigen
Strafanstalten rc. betreffend, vom 19. December 1870 (Seite 408 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1870) hinsichtlich des numerischen Verhältnisses der
Zuchthausstrafen und der in Landesstrafanstalten zu verbüßenden Gefängnißstrafen zu
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