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ten, kann als Ersatz für die durch die Controle erwachsenden Kosten eine Controlgebühr
von zwei Silbergroschen (sieben Kreuzern) für den Centner erhoben werden.
23. Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn-
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen
des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der Steuerverwaltung der Ersatz
der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand an Beamtenkräften, foweit diese
Kosten nicht durch die Erhebung der unter Nr. 22 erwähnten Controlgebühr von dem
betreffenden Salze Deckung finden, in Anspruch genommen werden.
24. Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf den
Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen Vorschriften
der Instructionen in Betreff der Erhebung und Controlirung der Salzabgabe auf den
Staats-Salzwerken und beziehungsweise auf den Privatsalinen Anwendung. Die Be-
sitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenproduct gewonnen wird, haben in
fraglicher Hinsicht, außer den vorstehenden Bestimmungen, die wegen Controlirung dieser
Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten.
Letzte Absendung: am 22. Juli 1872.