Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1872. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
& 117. Bekanntmachung, 
die Bewilligung von in dem Regulative für die Leihanstalt zu Ebersbach 
enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 20. Juni 1872. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium auf Ansuchen der Ge— 
meinden zu Alt- und Neu-Ebersbach diejenigen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, 
welche in den nachstehend abgedruckten Bestimmungen des vom Ministerium des Innern 
bestätigten Regulativs für die Leihanstalt zu Ebersbach enthalten sind, bewilligt hat, so 
wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 20. Juni 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die Leihanstalt zu Ebersbach. 
20. 2. 
630. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Leihanstalt 
nicht gehalten, das Pfand auszuantworten und ihre Forderung beim Creditwesen zu 
liquidiren, vielmehr hat der geordnete Gütervertreter sich wegen Einlösung des Pfandes 
und sonst allenthalben den Bestimmungen der Leihhausordnung gemäß zu bezeigen, oder 
gewärtig zu sein, daß nach der Verfallzeit mit der Versteigerung des Pfandes verfahren 
und nur der nach Abzug der Ansprüche der Leihanstalt verbleibende Erlösüberschuß 
1872. 53
	        
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