Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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machen gewesen sind, die Nothwendigkeit einer theilweisen Abänderung von § 1 jener 
Verordnung herausgestellt haben, ist mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen worden, 
einen Theil der Strafanstalt Zwickau zur Verbüßung der gegen Männer ohne Aber- 
kennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannten Zuchthausstrafen zu bestimmen. Dem- 
gemäß wird an alle, mit der Strafvollstreckung betraute Gerichte hierdurch verordnet, 
vom Zeitpunkte der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an alle zu Zuchthaus- 
strafe ohne Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Verurtheilte männlichen Geschlechts 
in die Strafanstalt Zwickau einzuliefern. 
Dresden, am 5. Januar 1872. 
Die Ministerien des Innern und der Juftiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Göbhardt. 
  
& 3. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden betreffend; 
vom 8. Januar 1872. 
Noch der von der gegenwärtigen Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Land- 
tagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in folgender 
Weise zusammengesetzt: 
Es sind gewählt worden 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
a. aus der ersten Kammer die Herren 
Kammerherr von Zehmen auf Stauchitz, Kammerherr Edler von der Planitz auf 
Naundorf, 
Oberbürgermeister Pfotenhauer n Dresden, Handels= und Gewerbekammerpräsident 
Rülke in Dresden, 
Bürgermeister Löhr in Bautzen, Amtshauptmann von Egidy in Meißen; 
b. aus der zweiten Kammer die Herren 
Stadtrath Advocat Dr. jur. Minckwitz in Kaufmann und Fabrikant Jordan in 
Dresden, Dresden, 
Rittergutsbesitzer Oehmichen auf Choren, Handels= und Gewerbekammersecretär 
Dr. Rentzsch in Dresden.
	        
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