Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Dasselbe gilt von ausgangszollpflichtigen Waaren des freien Verkehrs (88 22, Abs. 2, 
55 des Vereinszollgesetzes, § 42 des Eisenbahnregulativs), welche ausnahmsweise mit 
Transitgütern unter Raumverschluß zusammengeladen werden dürfen. Sollte an dem 
Absendungsorte oder an dem Orte der Bahnaufgabe eine Zollabfertigungsstelle, bei 
welcher die ausgangszollpflichtigen Güter anzumelden wären, nicht vorhanden sein, so 
darf dessenungeachtet die Annahme zur Bahnbeförderung nur unter Beobachtung der 
Vorschriften im § 71 des Vereinszollgesetzes und insbesondere auch bei der Versendung 
aus Orten des Grenzbezirks nur gegen Production eines Legitimationsscheins und 
Sicherstellung des Gefällebetrags stattfinden. 
Wird anstatt der Entrichtung des Ausgangszolles bei der Bahnabfertigungsstelle 
des Absendungsorts die Cautionsleistung für denselben vorgezogen, so hat der Versen- 
der bei jener Stelle, unter Anmeldung und Vorführung der Waaren, ebenfalls einen 
Legitimations-(Transportcontrole-) Schein zu entnehmen, und diesen, mit der Beschei- 
nigung des Nebenzollamts I Bärenstein-Weipert am Bahnhofe zu Weipert über die 
erfolgte Gefälleentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist, behufs Freigabe der be- 
stellten Sicherheit, zurückzuliefern. Sollen ausgangsgollpflichtige und bonificationsfähige 
oder Durchgangsgüter — getrennt oder ausnahmsweise gemeinschaftlich verladen — in 
einem Wagen, einer Wagenabtheilung oder einem verschlußfähigen Behälter unter amt- 
lichem Raumverschlusse bis Weipert befördert werden, so bedarf es der Begleitschein- 
ertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf das dort befindliche Nebenzollamt 
nicht, sondern es genügt, nach § 71 des Vereinszollgesetzes und § 42 des Eisenbahn- 
regulativs, daß das letztere nur die Amtshandlung eines Ansagepostens für den Aus- 
gang (Recognition und Lösung, resp. Belassung des Verschlusses, darüber zu ertheilende 
Bescheinigung und Ueberweisung an die Oesterreichische Zollbehörde) vornimmt. 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stationsorten, 
wo sich Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colloverschluß, beziehendlich nach Ab- 
nahme desselben, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu verfügbaren Wagenräume 
verladen und in selbigen unter Raumverschluß gesetzt werden. 
Die Zollstelle am Versendungsorte, resp. das Begleitzettel= oder Begleitschein- 
empfangsamt, hat bezüglich solcher Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, 
welche instructionsmäßig dem Grenzausgangsamte obliegen, während das Zollamt auf 
dem Bahnhofe zu Weipert solchenfalls nur als Ansageposten für den Ausgang (88 70, 
71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 40, Abs. 7 des Begleitscheinregulativs) und als 
Ueberweisungsstelle fungirt.
	        
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