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III. In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang mit oder ohne Umladung
(§§ 25, 41 des Eisenbahnregulativs) in beiderlei Richtungen:
Die Abfertigung beim Nebenzollamte 1 Bärenstein-Weipert auf dem Bahnhofe zu
Weipert erfolgt durch Begleitzettelausfertigung, oder es findet, nach Abgabe specieller
Grenzeingangsdeclarationen, Begleitscheinertheilung auf das bezügliche Grenzausgangs-
amt statt, oder es wird in umgekehrter Richtung des Transitzugs, in Weipert Begleit-
schein= resp. Begleitzettelerledigung vorgenommen und ansagepostmäßige Ausgangs-
bescheinigung ertheilt.
IV. In Bezug auf den Verkehr aus Sachsen durch Bahnhof und Ort Weipert
nach Sachsen:
Um der bei der topographischen Lage des größeren Theiles des Ortes Bärenstein
und mehrerer-#umliegender Grenzortschaften nicht zu vermeidenden Bewegung eines inner-
ländigen Reisenden= und Güterverkehrs durch Ort und Bahnhof Weipert die thunlichste
Erleichterung zu gewähren, ist vereinbart worden, daß die über die Straßengrenze bei
den bisherigen Nebenzollämtern Bärenstein und Weipert ausgehenden, aber sofort nach
Sachsen wieder einzuführenden, oder die auf dem Bahnhofe Weipert aus Sachsen ein-
treffenden und zum alsbaldigen Wiedereingange über die obengedachte Straßengrenze
bestimmten Passagiereffecten und Frachtgüter unter folgenden Bedingungen und Vor-
aussetzungen während des Durchzugs durch das jenseitige Zollgebiet von jeder Decla-
ration, Revision, Verbleiung oder Versiegelung 2c. befreit bleiben sollen:
1. Jeder aus dem Bahnhofe Weipert und zu demselben nach und von der Straßen-
grenze stattfindende Verkehr mit Passagiereffecten oder Frachtgegenständen ist an die
Zollstraße und die Zufahrtstraßen zum Stationsgebäude und zu den Güterböden ge-
bunden.
2. Die Transporte von Frachtgegenständen zwischen Straßengrenze und Bahnhof
haben zu bestimmten Stunden unter zollamtlicher Begleitung stattzufinden.
3.Frachtgegenstände müssen beim Uebertritt der Grenze mit vollständig ausgefer-
tigten Bahnfrachtbriefen versehen sein, welche von den an der Zollstraße in Weipert
aufgestellten combinirten Zollämtern bezüglich des stattgefundenen Grenzübertritts zu
attestiren und abzustempeln sind.
4. Im Bahnhofe werden solche Frachttransporte unter Verbuchungscontrole der
Begleitungsmannschaft in die Sächsische Abtheilung des Zollgütermagazins hinterlegt;
die Verladung nach Sachsen wird amtlich überwacht.
5. Bei Einhaltung der entgegengesetzten Richtung (vom Bahnhofe nach der Stra-
Kßengrenze) bewirken die Zollstellen am Bahnhofe gemeinschaftlich die Abstempelung der
Frachtdocumente, die erfolgte Ausbegleitung wird von dem Oesterreichischen Zollamte