Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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AM. 122. Bekanntmachung, 
die Eisenbahnstation Annaberg betreffend; 
voin 27. Juli 1872. 
Der Eisenbahnstation bei Annaberg, welche in der Bekanntmachung vom 18. Januar 
1866 (Seite 24 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) die Bezeich— 
nung „Annaberg-Buchholz“ erhalten hat, wird vom 3. August dieses Jahres an, als 
dem Tage, mit welchem die Sächsisch-Böhmische Verbindungsbahn Annaberg-Weipert 
und die an dieser gelegene Station Buchholz dem allgemeinen Verkehre übergeben wird, 
die Bezeichnung 
Eisenbahnstation Annaberg 
beigelegt. 
Dresden, den 27. Juli 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Dr. Ritterstädt. 
  
& 123. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 8. Juli 1872. 
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
23. Februar 1870 unter IV, 21 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium 
des Innern behufs der Herstellung einer von Zwickau über Lengenfeld und Auerbach 
nach Falkenstein zu führenden Locomotiveisenbahn mit Bezugnahme auf die der Zwickau— 
Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahngesellschaft mittelst Allerhöchsten Deerets vom heu— 
tigen Tage ertheilte Concession, andurch verordnet wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundèigenthums betreffend (Seite 371 flg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses
	        
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