Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Die genannten Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Oberbürger— 
meister Pfotenhauer zum Vorstand, den Stadtrath Advocat Dr. jur. Minckwitz aber 
zum Stellvertreter des Letzteren bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldencasse betreffend, wird Solches und daß in der Person des bei dieser 
Casse angestellten Buchhalters 
August Gottlob Stöckhardt 
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 8. Jannar 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
  
& 4. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer von dem Vorschußvereine zu Schönheide erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 10. Januar 1872. 
N achdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium auf Ansuchen des in 
das Genossenschaftsregister des Gerichtsamts Eibenstock eingetragenen Vorschußvereins 
zu Schönheide die im § 27, Absatz 2 der Statuten desselben getroffene Ausnahmebestimm- 
ung von den bestehenden Gesetzen, welche dahin geht, daß, wenn von einem Mitgliede 
des Vereins zur Sicherstellung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere Werth- 
papiere oder sonstige Gegenstände als Pfand hinterlegt worden sind, der Verein auch 
im Falle der Eröffnung des Concurses zum Vermögen des Verpfänders das Pfand nur 
gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern verpflichtet 
sein, beziehendlich das Recht haben soll, bei nicht erfolgter Zahlung zur Verfallzeit das 
Pfand zu veräußern und das zur Deckung der Schuld etwa noch Fehlende beim Con- 
curse anzumelden, genehmigt hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß 
zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, den 10. Januar 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Boerner.
	        
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