Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen 
den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu 
treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Hans von Könneritz, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Ministerialdirector der Eisenbahnverwaltung Julius 
Alexander Theodor Weishaupt, 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan, 
von welchen, unter Vorbehalt der Ratification, der nachstehende Vertrag verabredet und 
abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung sind überein- 
gekommen, eine Eisenbahn von Görlitz nach Zittau zuzulassen und zu fördern. Die 
Königlich Sächsische Regierung wird die Concession zum Baue und Betriebe der Bahn 
für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft 
ertheilen, welche für die Strecke im Königlich Preußischen Gebiete unterm 9. October 
1871 concessionirt worden ist. 
Art. 2. 
Die Königlich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß die Berlin-Görlitzer 
Eisenbahngesellschaft ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen behalte 
und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die Gesellschaft und ihr Unternehmen 
von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werde. 
Art. 3. 
Die Bahn soll, von Görlitz ausgehend, unter Anschluß an den dortigen Bahnhof 
über Nickers, Ostritz, Hirschfelde geführt und bei Zittau mit dem daselbst vorhandenen 
Bahnhofe in Schienenverbindung gebracht werden. Bei jedem der vorgenannten Zwischen- 
punkte ist ein Bahnhof anzulegen. 
Die specielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplans und der ein- 
zelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten, jedoch soll
	        
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