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die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Flußcorrec=
tionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege nebst der baupolizeilichen Prüfung der
Bahnhofsanlagen im Königlich Sächsischen Gebiete den dortigen competenten Behörden
zustehen.
Art. 4.
Es soll zwar der Gesellschaft gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit Einem
durchgehenden Geleise zu versehen; das Terrain ist jedoch von vornherein für eine doppel-
geleisige Bahn zu erwerben. «
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Schienen betragen.
Art. 5.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, insofern
eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der
beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, beziehungsweise zu erlassen-
den Expropriationsgesetzes.
Jede der hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Expropria-
tionsrecht rechtzeitig ertheilen.
Art. 6.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Gefahren
und Störungen des Betriebs nicht zu besorgen sind, und Personen, Güter, sowie son-
stige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Nach-
theile transportirt werden können.
Art. 7.
Die Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche,
die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich Sächsischem Ge-
biete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden möchten, der Königlich Sächsischen
Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Königlich Sächsischen
Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr
und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke
zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen.
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung
in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen Einschreiten der competenten Polizei-
oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche
hiernach von der betreffenden Königlich Sächsischen Behörde ressortiren, an diese zu wen-