Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Art. 13. 
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das Recht 
vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung der 
Bahn nicht spätestens bis 1. Januar 1874 begonnen sein wird. 
Die Dauer der Banzeit soll drei Jahre nicht überschreiten. 
Art. 14. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und beiderseits 
zur landesherrlichen Ratification vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider- 
seitigen Ratificationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 31. December 1871. 
(gez.) Hans von Könneritz. 
(gez.) Julius Alerander Theodor Weishaupt. 
(hez.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. 
  
& 126. Deecret 
wegen Concessionirung der Eisenbahn Zwickau-Lengenfeld-Falkenstein; 
vom 8. Juli 1872. 
Wa, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
!c. 20. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar 
1870 unter 1V, 21 erklärten Ermächtigung, der unter dem Namen 
Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn von 
Zwickau über Lengenfeld und Auerbach nach Falkenstein die erforderliche Concession 
unter den aus der Beifuge sub O ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den — 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu Dessen Urkund 
gegenwärtiges 
56“
	        
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