Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, 
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche 
Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt 
werden. 
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen 
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf 
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (adb) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder 
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu 
vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere 
Vereinbarung getroffen wird. 
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zu- 
rücklegen. 
#622. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be- 
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, 
oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Beförder- 
ung von Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzunehmen- 
den Transportsätzen. 
#23. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesell- 
schaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des 
Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für 
dieselben anderweit festgestellt werden mögen. 
1822. 57
	        
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