Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Siegmar 
betroffen. 
Dresden, am 9. August 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
— — — — 
& 134. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 13. August 1872. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer von 
Görlitz nach Zittau 
zu führenden Locomotiv -Eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landes- 
gebiet zu liegen kommt, andurch verordnet, wie folgt: 
#1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses 
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späte- 
ren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches 
Gebiet zu liegen kommenden Tractes der obengedachten Eisenbahn. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobach- 
tenden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commissionen und 
der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuter- 
ung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und 
Vorordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
	        
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