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83. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Siegmar
betroffen.
Dresden, am 9. August 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
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& 134. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 13. August 1872.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer von
Görlitz nach Zittau
zu führenden Locomotiv -Eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landes-
gebiet zu liegen kommt, andurch verordnet, wie folgt:
#1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späte-
ren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches
Gebiet zu liegen kommenden Tractes der obengedachten Eisenbahn.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobach-
tenden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commissionen und
der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuter-
ung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und
Vorordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.