Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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#3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
&# 4. Bei dem Baue des gedachten Eisenbahntracts werden nach Maßgabe der ge- 
nehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Leuba, 
Reutnitz, 
Grunau, 
Ostritz, 
Blumberg, 
Marienthal, 
Rußdorf, 
Königshain, 
Rosenthal, 
Rohnau, 
Hirschfelde, 
Wittgendorf, 
Drausendorf, 
Eckertsberg 
und 
Zittau 
betroffen werden. 
Dresden, am 13. August 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
135. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Vorschuß= und Sparvereine für Baruth und 
Umgegend erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 5. August 1872. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen Vorschuß= und Sparvereine für Baruth und Umgegend auf 
Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend ab- 
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