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1. Januar dieses Jahres an in Wirksamkeit getretenen Maß- und Gewichtsordnung für
den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 außer Anwendung gekommenen Maß—
systeme beruht, sowie daß es überhaupt für zeitgemäß zu erachten ist, die Ziegelfabrikation
von beschränkenden Vorschriften in Ansehung des zu beobachtenden Ziegelmaßes zu be—
freien, ist mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs von dem Ministerium
des Innern beschlossen worden, die obgedachte Verordnung vom 9. Januar 1833 nebst
der Erläuterungsverordnung vom 22. Juni 1833 (Seite 9 und 67 der Gesetzsammlung
vom Jahre 1833) hiermit ihrem ganzen Inhalte nach außer Kraft zu setzen.
Hiernach haben sich alle Betheiligte zu achten.
Dresden, den 22. Januar 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& S. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Neuwahl für die II. Kammer betreffend;
vom 29. Januar 1872.
Nechdem durch Beschluß der II. Kammer vom 26. dieses Monats die Wahl im 12.
städtischen Wahlkreise für ungültig erklärt worden ist, macht sich die Vornahme einer
Neuwahl in diesem Wahlkreise erforderlich. Es wird daher die ungesäumte Veranstaltung
der letzteren hierdurch angeordnet und als Tag der Abstimmung
der 27. Februar 1872
festgesetzt.
Zum Wahlcommissar ist der Regierungsrath von Schönberg in Leipzig ernannt
worden.
Dresden, den 29. Januar 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.