Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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As 139. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie betreffend; 
vom 23. August 1872. 
Dee Ministerium des Innern hat zu der neuen Anleihe, welche die Leipzig-Dresdner 
Eisenbahn-Compagnie zu Beschaffung der Mittel für den Bau einer Zweigbahn von 
Nossen nach Freiberg und die künftige Fortsetzung der Linie von da bis an die Böh- 
mische Grenze, sowie zu Deckung der zum Ankaufe der Großenhainer Zweigbahn und zu 
Anschaffung der Betriebsmittel für die Uebernahme des Betriebs der Cottbus-Großen- 
hainer Bahn aufgewendeten Gelder, im Betrage von Fünf Millionen Thalern im 
30-Thalerfuße durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 41 Procent jährlich 
zu verzinsenden, übrigens vom 1. Juli 1882 an in jährlichen Raten auszuloosenden 
Schuldscheinen, dergestalt jedoch, daß zunächst nur zwei Millionen Thaler, der Rest 
aber erst nach erlangter Concession für die Bahn Freiberg-Brüx zu effectuiren ist, zu 
eröffnen beabsichtigt, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der vorgelegten 
Entwürfe der Generalschuldverschreibung und der Schuldscheine nebst Zinsleisten und 
Zinsscheinen, die nachgesuchte Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 23. August 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 140. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Flöhathalbahn (Chemnitz-Kommotauer Eisenbahn) betreffend; 
vom 24. August 1872. 
Uneer Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 14. Juni 1872, die Richtungslinie 
der Flöhathalbahn (Chemnitz-Kommotauer Eisenbahn) betreffend (Seite 306 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), macht das Ministerium des Innern an- 
durch weiter bekannt, daß von dem Baue der gedachten Eisenbahn in der Linie Pockau- 
Reitzenhain ferner noch die Fluren von
	        
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