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eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen, bei der Beförderung von
Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzunehmenden Trans-
portsätzen.
15. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Ge-
sellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des
Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für
dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
16. Die Abgabepflichtigkeit der Gesellschaft dem Staate gegenüber richtet sich nach
den im Art. 9 des zu Berlin am 31. December 1871 über dieses Unternehmen abgeschlos-
senen Vertrags zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regier-
ung getroffenen Vereinbarungen.
& 17. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in ihrem Gebiete
belegene Strecke der Bahn ankaufen würde, steht derselben das Recht des Ankaufs auch
der anschließenden Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes
über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 zu. Außerdem behält sich
die Königlich Sächsische Regierung das Recht vor, die innerhalb ihres Gebiets gelegene
Bahnstrecke nach Ablauf von dreißig Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der
ganzen Bahn in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung
jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals zu erwerben. Für diesen Fall soll jedoch
der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein näher zu vereinbarendes Bahngeld derjenigen
Bahnverwaltung verbleiben, welche denselben bis dahin hatte.
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche
Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem ursprünglichen Anlage-
capitale, nach einem durch Sachverständige, von welchen jeder Theil einen und diese
wieder einen Dritten als Obmann zu ernennen haben, zu bestimmenden Procentsatze,
ein dem zeitweiligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Berlin-Görlitzer Eisenbahn-
gesellschaft aus gegenwärtiger Concession erwachsenden Rechte und Befugnisse, insoweit
solche nicht mit einer ferneren Ueberlassung des Betriebs an die genannte Gesellschaft
in nothwendigem Zusammenhange stehen, und gehen in unveränderter Maße auf die
Königlich Sächsische Staatsregierung über.
18. Sollte die Sächsische Strecke der Bahn innerhalb der im § 4 bestimmten Bau-
zeit nicht fertig hergestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession, die Staats-
regierung berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem etwa bereits er-
worbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Ober-
baues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.