— 413 —
8 19. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor,
nach Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der Staats—
regierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen, nicht zu unmittelbarem Einschreiten
der competenten Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
—— e
143. Verordnung,
die Fabriken= und Dampfkessel-Inspection betreffend;
vom 4. September 1872.
Mit dem 1. October 1872 tritt in Bezug auf die technische Beaufsichtigung der
Dampfkessel, sowie in Bezug auf die Aufsichtführung über die Beobachtung der Vor-
schriften wegen Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Arbeitern in den Fabriken
und wegen des Schutzes der Arbeiter in den Fabriken gegen Gefahren für Gesundheit
und Leben (§§ 107, 127 fg. der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869, Seite
270 und 274 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) folgende Einrichtung in Kraft.
& 1. Mit der Function der technischen Beamten für die Prüfung und Revision
der Dampfkessel wird die Inspection der Fabriken in den vorbemerkten Richtungen ver-
bunden.
§# 2. Das Land wird für diesen combinirten Aufsichtsdienst in vier Inspections-
bezirke eingetheilt, deren Abgrenzung aus der Beifuge □ ersichtlich ist.
6l 3 Für jeden Inspectionsbezirk wird ein technischer Aufsichtsbeamter als
„Fabriken= und Dampfkessel-Inspector“
angestellt.
Den dienstlichen Wohnsitz hat der Beamte
des I. Inspectionsbezirks in Dresden,
II. O Chemnitz,
III. - -Zwickau,
-IV. -Leipzig.
4. Die technische Beaufsichtigung und Prüfung sämmtlicher Locomotiven, mögen
sie in fiscalischem oder im Privatbesitze sich befinden, wird für das ganze Land bis auf
Weiteres dem Beamten des II. Inspectionsbezirks (Chemnitz) übertragen.
#5. Die Fabriken= und Dampfkessel-Inspectoren sind den Verwaltungsbehörden
erster Instanz coordinirt.
66. Hinsichtlich der dienstlichen Obliegenheiten, der amtlichen Befugnisse und der
Gebührenbezüge dieser Beamten in ihrer Eigenschaft als Dampfkessel-Inspectoren be-