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MÆ 146. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer vom Vorschußvereine zu Tharandt erbetenen Ausnahme von
bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 3. September 1872.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels-
register eingetragenen Vorschußvereine zu Tharandt diejenige Ausnahme von bestehenden
Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Ver-
eins enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es an-
geht, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 3. September 1872.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Boerner.
Statut
des Vorschußvereins zu Tharandt.
Lc. 2c.
85. ꝛc. 2c.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht,
so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand rc. zu verwerthen und nur den
Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse anzumelden.
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Berichtigung.
In den mit der Verordnung vom 12. Juli dieses Jahres veröffentlichten Bestimmungen, betreffend
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salz-
abgabe (Seite 352 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), ist im Absatz 1 der Nr. 15
eine Wortverstellung insofern untergelaufen, als die hinter dem Satze: „woraus das Gewerbe, welches
sie betreiben, hervorgeht“ stehenden Worte:
„der Steuerbehörde ihres Wohnortes“
nicht hierher, sondern hinter die Worte: „einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Be-
scheinigung“ gehören.
Letzte Absendung: am 14. September 1872.