Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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MÆ 146. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer vom Vorschußvereine zu Tharandt erbetenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 3. September 1872. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels- 
register eingetragenen Vorschußvereine zu Tharandt diejenige Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Ver- 
eins enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es an- 
geht, hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 3. September 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Boerner. 
Statut 
des Vorschußvereins zu Tharandt. 
Lc. 2c. 
85. ꝛc. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, 
so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand rc. zu verwerthen und nur den 
Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
–– 
  
  
Berichtigung. 
In den mit der Verordnung vom 12. Juli dieses Jahres veröffentlichten Bestimmungen, betreffend 
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salz- 
abgabe (Seite 352 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), ist im Absatz 1 der Nr. 15 
eine Wortverstellung insofern untergelaufen, als die hinter dem Satze: „woraus das Gewerbe, welches 
sie betreiben, hervorgeht“ stehenden Worte: 
„der Steuerbehörde ihres Wohnortes“ 
nicht hierher, sondern hinter die Worte: „einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Be- 
scheinigung“ gehören. 
  
Letzte Absendung: am 14. September 1872.
	        
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