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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard D'Avis,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekommen
sind:
Art. 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung verpflichten sich
gegenseitig, die Herstellung einer directen Eisenbahn von Berlin nach Dresden zu ge-
statten und zu fördern. Zu diesem Behufe wird die Königlich Sächsische Regierung die
Concession für den Bau und Betrieb der im Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke
derselben Gesellschaft ertheilen, welche die Concession für den im Preußischen Gebiete
belegenen Theil der Bahn bereits erhalten hat.
Art. 2.
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen zu
nehmen und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse
der Gesellschaft als solche und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens
im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu
ressortiren.
Art. 3.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staatsgebiets
bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, sollen
nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Commissarien näher
bestimmt werden.
Art. 4.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung mit den
anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,à 35 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß
die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Art. 5.
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit Einem
durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain ist jedoch von vornherein für eine
doppelgeleisige Bahn zu erwerben, die Gesellschaft auch zu verpflichten, jederzeit auf
Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite Geleise herzustellen.