Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard D'Avis, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekommen 
sind: 
Art. 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung verpflichten sich 
gegenseitig, die Herstellung einer directen Eisenbahn von Berlin nach Dresden zu ge- 
statten und zu fördern. Zu diesem Behufe wird die Königlich Sächsische Regierung die 
Concession für den Bau und Betrieb der im Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke 
derselben Gesellschaft ertheilen, welche die Concession für den im Preußischen Gebiete 
belegenen Theil der Bahn bereits erhalten hat. 
Art. 2. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen zu 
nehmen und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse 
der Gesellschaft als solche und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens 
im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu 
ressortiren. 
Art. 3. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojects innerhalb jedes Staatsgebiets 
bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, sollen 
nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Commissarien näher 
bestimmt werden. 
Art. 4. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung mit den 
anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,à 35 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß 
die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Art. 5. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit Einem 
durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain ist jedoch von vornherein für eine 
doppelgeleisige Bahn zu erwerben, die Gesellschaft auch zu verpflichten, jederzeit auf 
Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite Geleise herzustellen.
	        
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