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gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den competenten Behörden des betreffen—
den Staates zu verpflichten.
Art. 11.
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der anderen
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathslandes.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
der Disciplin der competenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten — mit Ausnahme der einer technischen Vor-
bildung bedürfenden — vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung ent-
lassenen Militärs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
zu wählen. Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets
soll Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualification auf die Bewerbungen
Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 12.
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich
der Königlich Preußischen Regierung zu.
Es soll jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen
Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein
Unterschied gemacht werden.
Die für das Unternehmen festzustellenden Fahrpläne und Tarife, sowie beabsichtigte
spätere Abänderungen derselben, werden vor deren Einführung Königlich Preußischer
Seits dem nach Art. 9 Seitens der Königlich Sächsischen Regierung zu bestellenden
Commissarius mitgetheilt und die von demselben in Beziehung darauf etwa kund ge-
gebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu vereinigenden Wünsche
werden thunlichst berücksichtigt werden.
Auch sollen zwischen Berlin und Dresden in beiden Richtungen täglich mindestens
Drei Züge mit Personenbesörderung eingerichtet werden und es soll hiervon mindestens
Ein Zug die vierte Wagenclasse führen.
Endlich soll die Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der Preußischen
Regierung auf der Bahn den Einpfennig-Tarif für Kohlen und Koaks und event.
die übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände
bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen.