Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten 
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den competenten Behörden des betreffen— 
den Staates zu verpflichten. 
Art. 11. 
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der anderen 
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathslandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich 
der Disciplin der competenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten — mit Ausnahme der einer technischen Vor- 
bildung bedürfenden — vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung ent- 
lassenen Militärs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
zu wählen. Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets 
soll Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualification auf die Bewerbungen 
Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Art. 12. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich 
der Königlich Preußischen Regierung zu. 
Es soll jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen 
Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein 
Unterschied gemacht werden. 
Die für das Unternehmen festzustellenden Fahrpläne und Tarife, sowie beabsichtigte 
spätere Abänderungen derselben, werden vor deren Einführung Königlich Preußischer 
Seits dem nach Art. 9 Seitens der Königlich Sächsischen Regierung zu bestellenden 
Commissarius mitgetheilt und die von demselben in Beziehung darauf etwa kund ge- 
gebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu vereinigenden Wünsche 
werden thunlichst berücksichtigt werden. 
Auch sollen zwischen Berlin und Dresden in beiden Richtungen täglich mindestens 
Drei Züge mit Personenbesörderung eingerichtet werden und es soll hiervon mindestens 
Ein Zug die vierte Wagenclasse führen. 
Endlich soll die Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der Preußischen 
Regierung auf der Bahn den Einpfennig-Tarif für Kohlen und Koaks und event. 
die übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände 
bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen.
	        
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