Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 424 — 
gekauft worden, nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter 
denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlich Preußische Re— 
gierung dieselbe erworben hat, unter Vergütung der von der Königlich Preußischen Re— 
gierung inzwischen etwa ausgeführten Meliorationen, wie auch nach Abzug des zu er— 
mittelnden Betrags etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Falle soll die Ver— 
waltung und die Leitung des Betriebs auf der fraglichen Bahn in ihrer gesammten 
Ausdehnung der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die Säch— 
sische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in Kraft bleibenden Be— 
stimmungen dieses Vertrags verbleiben. 
Art. 15. 
Beide contrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Gesellschaft 
verpflichtet sein soll, sich denjenigen Bedingungen zu unterwerfen, welche im Interesse 
der Post-, Militär- und Telegraphenverwaltung den im bisherigen Norddeutschen 
Bundesgebiete in neuester Zeit concessionirten Bahnen auferlegt worden sind oder 
künftig durch Bundesbeschlüsse auferlegt werden möchten. 
Art. 16. 
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das Recht 
vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung der 
Bahn nicht spätestens bis zum 1. Januar 1874 begonnen sein wird. Die Dauer der 
Bauzeit soll drei Jahre nicht überschreiten. 
Art. 17. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber 
binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter— 
zeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 6. Juli 1872. 
Hans von Könneritz. 
Eberhard D'Avis. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.