Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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150. Bekanntmachung. 
Nohstehende, unter dem 14. dieses Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene 
Verordnung wird für das Königreich Sachsen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 21. September 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Berlin, den 14. September 1872. 
Verordnung, 
betreffend die Gebühr für die Abtragung der mit den Postbeförderungs-Gelegen- 
heiten angekommenen Briefe mit Werthangabe u. s. w. nach dem Landbestellbezirk, 
sowie der Briefe mit Werthangabe über 500 Thlr. oder 1000 Fl. nach dem 
Ortsbestellbezirk. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
28. October 1871 wird Folgendes bestimmt: 
Vom 1. October 1872 ab beträgt die Gebühr für die nach dem Landbestell- 
bezirk bewirkte Abtragung der mit den Postbeförderungs-Gelegenheiten angekom- 
menen Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, recom- 
mandirten Packete und Postanweisungen mit den dazu gehörigen Geldbeträgen 
allgemein 1 Groschen bz. 3 Kreuzer. 
Die gleiche Gebühr von 1 Groschen bz. 3 Kreuzern soll von dem bezeich- 
neten Termin ab anstatt des bisherigen Satzes von 1 Groschen bz. 4 Kreuzern 
für die im Ortsbezirke bewirkte Abtragung von Briefen mit Werthangabe über 
500 Thlr. oder 1000 Fl. an solchen Orten in Anwendung kommen, wo über- 
haupt in Folge früherer Einrichtungen Briefe mit Werthangabe über 500 Thlr. 
oder 1000 Fl. zur Bestellung gelangen. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Letzte Absendung: am 27. September 1872. 
1872. 
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