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150. Bekanntmachung.
Nohstehende, unter dem 14. dieses Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene
Verordnung wird für das Königreich Sachsen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 21. September 1872.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
Berlin, den 14. September 1872.
Verordnung,
betreffend die Gebühr für die Abtragung der mit den Postbeförderungs-Gelegen-
heiten angekommenen Briefe mit Werthangabe u. s. w. nach dem Landbestellbezirk,
sowie der Briefe mit Werthangabe über 500 Thlr. oder 1000 Fl. nach dem
Ortsbestellbezirk.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom
28. October 1871 wird Folgendes bestimmt:
Vom 1. October 1872 ab beträgt die Gebühr für die nach dem Landbestell-
bezirk bewirkte Abtragung der mit den Postbeförderungs-Gelegenheiten angekom-
menen Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, recom-
mandirten Packete und Postanweisungen mit den dazu gehörigen Geldbeträgen
allgemein 1 Groschen bz. 3 Kreuzer.
Die gleiche Gebühr von 1 Groschen bz. 3 Kreuzern soll von dem bezeich-
neten Termin ab anstatt des bisherigen Satzes von 1 Groschen bz. 4 Kreuzern
für die im Ortsbezirke bewirkte Abtragung von Briefen mit Werthangabe über
500 Thlr. oder 1000 Fl. an solchen Orten in Anwendung kommen, wo über-
haupt in Folge früherer Einrichtungen Briefe mit Werthangabe über 500 Thlr.
oder 1000 Fl. zur Bestellung gelangen.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Letzte Absendung: am 27. September 1872.
1872.
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