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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1872.
151. Verordnung,
die Einführung einer neuen Pharmacopoe betreffend;
vom 14. September 1872.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juni dieses
Jahres (Seite 172 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1872), wonach das unter dem
Titel: Pharmacopoea Germanica von einer durch den Bundesrath eingesetzten Com—
mission festgestellte und in dem Verlage der Königlich Preußischen Geheimen Oberhof—
buchdruckerei (R. v. Decker) zu Berlin erschienene Arzneibuch mit dem 1. November
dieses Jahres an die Stelle der bisher in dem Königreiche Sachsen geltenden Pharma-
copoea Germaniae, Editio altera zu treten und den Aerzten, Wundärzten und Apo-
thekern zur Richtschnur zu dienen hat, verordnet das Ministerium des Innern andurch,
unter Vorbehalt einer anderweiten Arzneitaxe, wie folgt:
# 1. Vom 1. November dieses Jahres an haben die Apotheken des Landes von
den in dem vorgenannten Dispensatorio aufgeführten Arzneimitteln mindestens die in
der Beilage sub O verzeichneten jederzeit vorräthig zu halten.
Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur die übrigen in der
Pharmacopoe enthaltenen, sondern auch solche Arzneimittel zu fertigen, bez. zu liefern,
welche darin nicht aufgenommen sind.
§6#2. Die Apotheker sind dafür verantwortlich, daß die in ihren Apotheken vor-
handenen Arzneimittel sämmtlich von guter und ächter Beschaffenheit sind, und soweit
sie sich in der Pharmacopoe aufgeführt finden, den darin gegebenen Vorschriften hin-
sichtlich ihrer Güte und Zusammensetzung genau entsprechen, widrigenfalls sie nach Be-
finden außer der Confiscation der untauglich oder vorschriftswidrig befundenen Vor-
räthe annoch verhältnißmäßig Ahndung zu erwarten haben.
m3. Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemischen und pharmaceutischen
Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen Apo-
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