Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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theken, chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen entnehmen, sind aber für die 
Reinheit und Güte der angekauften Präparate verantwortlich. 
84. Wenn bei Fertigung eines Receptes Zweifel oder Bedenken in Rücksicht der 
Zusammensetzung oder der angeordneten Dosis mit besonderer Beachtung der Seite 
391 bis 393 der Pharmacopoe befindlichen Tabelle eintreten, so ist der Apotheker ver— 
pflichtet, zuvörderst von dem Arzte oder Wundarzte, der es verschrieben hat, Aufschluß 
darüber einzuziehen. 
85. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind, soweit dabei nicht 
das Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend 
(Seite 114 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1823), maßgebend ist, mit Geldstrafe 
bis zu 20 Thaler, welche im Wiederholungsfalle bis zum doppelten Betrage erhöht 
werden kann, zu ahnden. 
& 6. Die Verordnung vom 28. December 1867, die Einführung einer neuen Phar- 
macopoe betreffend (Seite 41 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), 
tritt mit dem 1. November dieses Jahres außer Wirksamkeit. 
Im Uebrigen bewendet es bei dem Mandate vom 17. October 1820, das Apo- 
thekenwesen betreffend (Seite 161 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1820), jedoch soll 
Dasjenige, was in diesem Mandate in Bezug auf das darin angegebene Dispensato- 
rium bestimmt ist, vom 1. November dieses Jahres an von der Pharmacopoea Ger- 
manica gelten. 
Dresden, den 14. September 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim.
	        
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