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.2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom 3. Juli 1855 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen
vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836),
vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844)
und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1859) enthalten sind.
§& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Weißenborn
betroffen.
Dresden, den 15. Februar 1872.
Ministerium des Innern.
« v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 24. Februar 1872.