Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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.2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und
der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1855  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1855),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen
vom  14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),
vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)
und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1859)  enthalten  sind.

§&  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Weißenborn
betroffen.

Dresden,  den  15.  Februar  1872.

Ministerium  des  Innern.
«  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  24.  Februar  1872.