Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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K8. Die Ergebnisse der speciellen Vorarbeiten sind bei dem Ministerium des 
Innern einzureichen, welches sich wegen Prüfung und Feststellung derselben mit dem 
Finanzministerium vernehmen wird. 
Die zu diesem Behufe einzureichenden Unterlagen sind folgende: 
1. Ein Grundriß der Bahnanlage in dem Maßstabe von dolgo der natürlichen 
Größe in drei Exemplaren, von denen ein Exemplar mit dem Autorisations. 
und Prüfungsatteste der Ministerien der Finanzen und des Innern versehen an 
die Bahnunternehmer behufs des bei der betreffenden Straßenbaucommission 
zu beantragenden Expropriationsverfahrens zurückgelangt. Dafern zwei oder 
mehr Gerichtsamtsgrenzen auf ein und dasselbe Grundrißblatt fallen, ist für 
jedes der betheiligten Gerichtsämter ein besonderes Grundrißblatt, den betreffeu- 
den Flurtheil des Gerichtsamts enthaltend, mit der Bezeichnung: 
„für die Straßenbaucommission des Gerichtsamts N. N." 
einzureichen. Die topographische Aufnahme hat sich auf mindestens 150 # zu 
jeder Seite der Bahnlinie zu erstrecken und muß die Wege (Chausseen und 
Straßen, Communications-, Feld-, Wald= und Wirthschaftswege, Fußsteige), 
Wasserläufe, Teiche und Seen, die Inundationsgrenzen derselben, die Brücken 
(hölzerne, steinerne und gewölbte oder eiserne Brücken), die Gebäude aller Art 
(fiscalische Gebäude und Gebäude zu öffentlichen Zwecken sind carminroth, 
Privatgebäude mit harter Dachung in schwarzer Farbe, Gebäude mit weicher 
Dachung (Stroh und Schindeln) in gelber Farbe darzustellen), die Flurgrenzen, 
die Rainsteine und Grenzen der einzelnen Grundstücksparzellen, die Culturarten 
der letzteren (Feld, Wald, Wiesen, Gartenland, Hutung 2c.) enthalten. Mit 
Ausschluß des zur Bahn bestimmten Areals (vergl. weiter unten) sind die Feld- 
parzellen durch blaßgelbe Farbe, die Wiesenparzellen durch blaßgrüne Farbe, 
die Waldparzellen durch die gebräuchlichen topographischen Zeichen, die Hutungen 
und Wege durch Terrasinfarbe, die Gewässer und ihre Inundationsgrenzen durch 
blaue Farbe kenntlich zu machen. Alles Bestehende ist schwarz bis auf die blau 
einzutragenden Coten der Wasserstände, alles auf die Bahn Bezügliche zinnober- 
roth zu beschreiben. 
Die Mittellinie der Bahn, durch eine stärker ausgezogene zinnoberrothe 
Linie bezeichnet, wird in Stationen von je 100 w Länge eingetheilt, die vom 
Anfangspunkte der Bahn an zählend mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet werden. 
Anfang= und Endpunkte der Bahneurven sind in der Bahnmittellinie mit B. A. 
und B. E. zu bezeichnen; Halbmesser und Längen der Curven sind anzuschreiben. 
Die Neigungswechselpunkte sind in der Bahnlinie mit gesternten Kreisen zu 
bezeichnen. Nach Maßgabe der Breitentabelle (Schema D) werden die Breiten
	        
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