Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

des Bahnterrains (Spalte 14, 15 des Schema D) an die Bahnlinie angetragen 
und die Grenzen des Bahnareals mit schwächeren schwarzen Linien ausgezogen. 
Das Bahnareal ist bei Dämmen und Terraingleichen mit blaßcarminrother, 
bei Einschnitten mit schwarzgrauer Farbe anzulegen, die Planiebreite aber weiß 
zu lassen. Die Grundstücksparzellen sind auf den Grundrissen mit für jede Flur 
von 1 anfangenden, fortlaufenden, roth eingeschriebenen Nummern, sowie mit 
den schwarz eingeschriebenen Flurbuchasnummern und — soweit dieß wegen des 
Raumes ausführbar ist — mit dem Namen des derzeitigen Besitzers zu bezeichnen. 
Jedes Blatt erhält in der rechten oberen Ecke eine fortlaufende Nummer. 
Die Einzeichnung der Kunstbauobjecte, der Weg= und Wasserlauf-Verleg- 
ungen, der Bahnwärter-, Signal= und Schlagwärterhäuser erfolgt erst nach 
beendigtem Expropriationsverfahren nach Maßgabe der von den competenten 
Behörden deshalb erlassenen Bestimmungen. 
Die bei dem Finanzministerium und bei dem Ministerium des Innern zu- 
rückbehaltenen Exemplare der Grundrisse werden dem Vorstande des Eisenbahn- 
unternehmens zum Einzeichnen der Kunstbauobjecte u. s. w. seiner Zeit hinaus- 
gegeben werden und sind spätestens nach 14 Tagen wieder einzureichen. 
Jedes einzelne Blatt der Grundrisse ist mit der Süd-Nordlinie und mit 
den für das Aneinanderstoßen der Blätter erforderlichen Verbindungslinien, 
mit der Unterschrift der für die Richtigkeit der Terrainaufnahme verantwortlichen 
Persönlichkeit (verpflichteten Geometers) und des für die Richtigkeit der ein- 
gezeichneten Bahnlinie verantwortlichen Technikers (Oberingenieurs) sowie des 
Vorsitzenden der administrativen Bauverwaltung zu versehen; 
2. Ein Längenprofil der Bahnlinie. Dasselbe ist in der Regel auf ein und demselben 
Blatte mit dem Grundrisse untereinander gestellt und zwar die Länge des Län- 
genprofils in dem Maßstabe von 20100 der natürlichen Größe, die Höhenordina- 
ten im 10fachen Maßstabe der Längen aufzutragen. Das Längenprofil ist dem 
Grundrisse analog zu stationiren, die Höhencoten — sämmtlich auf die Höhe 
des bei der mitteleuropäischen Gradmessung angenommenen Ostseespiegels als 
Nullpunkt bezogen — sind für das natürliche Terrain an die schwarz ausgezo- 
genen Ordinaten schwarz, für die Bahnlinie, ebenso wie die zugehörigen Damm- 
höhen oder Einschnittstiefen, zinnoberroth anzuschreiben. Die Lage der zwischen 
den Stationspunkten etwa noch erforderlichen Ordinaten ist durch das Ein- 
schreiben ihrer Entfernung von dem vorliegenden Stationspunkte kenntlich zu 
machen. Die Fluren, die Neigungswechselpunkte und die Anfangs= und End- 
punkte der Bahneurven sind in gleicher Weise — wie auf dem Grundrisse — 
zu bezeichnen; die Flurbenennungen, Länge der einzelnen Gefälle und der Hori-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.