Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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zontalen sind über, die Bogenlängen und Halbmesser der Bahncurven unter 
der Bahnlinie einzuschreiben. Die von der Bahnlinie durchschnittenen Wege 
und Wasserläufe 2c. sind in dem Längenprofil dem Grundrisse correspondirend 
zu beschreiben und deren Höhencoten, Damm= und Einschnittsmaße in gleicher 
Weise wie bei den übrigen Punkten des Längenprofils anzuschreiben. — Das 
Längenprofil der Sohle und Seitengräben ist in dem Längenprofil ebenfalls 
mit einzutragen. — In dem Längenprofile sind ferner, soweit thunlich, die höch- 
sten und niedrigsten Wasserstände der auf die Bahnanlage Einfluß habenden 
Gewässer, die Fachbäume und Pegel, sowie die zu Nivellementsanbindungen 
erforderlichen Fixpunkte (in der Regel Thür= und Fenstersohlbänke benachbarter 
Gebäude 2c.) anzugeben. Die gesenkten Bohrlöcher sowie die Resultate der 
Bohrversuche sind im Längenprofil darzustellen. 
Die Einzeichnung der in den Bahnkörper fallenden Kunstbauobjecte an 
Schleußen, Brücken, Viaducten, Wegbrücken aller Art, Tunnels in das Längen- 
profil mit zinnoberrother Farbe erfolgt erst nach beendigtem Expropriations- 
verfahren nach Maßgabe der von den competenten Behörden erlassenen Be- 
stimmungen. 
3. Querprofile des Terrains mit dem eingetragenen Querprofile der Bahn, minde- 
stens für die einzelnen Stationen in einem Exemplare. Längen und Höhen 
der Querprofile sind im Maßstabe von 2300 der natürlichen Größe aufzutragen. 
Mittel= und Hochwasserstände, deren Spiegel den Bahndamm berührt, sind in 
dieselben einzutragen. Dem Gleiten oder der Compression unterworfene, nicht 
tragfähige Bodenschichten sind in den Querprofilen soweit thunlich kenntlich zu 
machen. 
4. Ein Verzeichniß der Neigungs= und Richtungsverhältnisse der Bahnlinie nach 
Schema A und B in je zwei Exemplaren. 
5. Ein Flurverzeichniß nach Schema C in drei Exemplaren, von denen das eine * 
Exemplar nach den einzelnen Gerichtsämtern zu trennen ist. 
6. Eine Höhen= und Breitentabelle nach Schema D in einem Exemplare. 
7. Ein ausführlicher Erläuterungsbericht. 
§ 9. Im Laufe des Bahnbaues und jedenfalls vor der Inangriffnahme des 
Baues der einzelnen Objecte sind bei dem Finanzministerium in doppelten Exem- 
plaren zur Genehmigung einzureichen: 
a) Normalzeichnungen im Grundriß, Ansicht und Durchschnitt für die kleineren 
Kunstbauobjecte, als Schleußen, Brücken, bis mit 10 m lichte Höhe und Weite; 
Wegbrücken aller Art im Maßstabe von ro — 53 der natürlichen Größe. 
53%
	        
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