Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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„h) Von sonstigen gedruckten Zeichnungsblättern ist ein Abdruck mit gehöriger Be- 
zeichnung zu den Acten des Finanzministeriums einzureichen. 
10. Von etwaigen photographischen Aufnahmen einzelner Bauwerke ist ein 
Exemplar unentgeltlich dem Finanzministerium zur Verfügung zu stellen; ebenso sind 
auf ministerielle Anforderungen gegen Vergütung noch eine Anzahl Exemplare ein- 
zusenden. 
& 11. Nach Vollendung des Baues ist neben einer Angabe der Kosten, nach den 
einzelnen Titeln getrennt, sowie einer Darlegung des Finanzzustandes des Unter- 
nehmens (emittirte Actien und Prioritäten, Schulden rc.) ein Verzeichniß der sämmt- 
lichen Bauobjecte, räumlich geordnet als Grundlage einer Bau= und Unterhaltungs- 
statistik anzufertigen und einzureichen. Insbesondere ist ein Verzeichniß der verlegten 
Bahnschwellen und Schienen unter genauer Bezeichnung des Materials nach Strecken, 
getrennt aufzustellen. Ebenso ist ein Verzeichniß der vorhandenen Transportmittel auf- 
zustellen und einzureichen. 
C. 
Allgemeine Vorschrift. 
§ 12. Sämmtliche Zeichnungen und Schriftstücke, deren Einreichung in dieser 
Verordnung vorgeschrieben wird, sind in Mappen oder eingebunden vorzulegen. 
Die Pläne und Zeichnungen sind auf Leinewand gezogen in Dimensionen von 
60 und 45 em oder in der Größe des gewöhnlichen Schreibpapiers (20 und 30 en) 
einzureichen. 
Dresden, den 30. September 1872. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Heydenreich. 
1872. 67
	        
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