Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Erläuterungen 
zum Schema für die Höhen- und Breiten-Tabellen. 
Für die Anfertigung der Querprofile der Bahn und der hieraus zu berechnenden 
Breiten-Tabellen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 
1. Die Breite der Planie ist für zweigleisigen Bahnunterbau auf 8 Meter, für 
eingleisigen Bahnunterbau auf 4,5 Meter festgesetzt. Diese Breite gilt für die Hori— 
zontale durch den Schienenfuß. 
2. Alle Damm--, Einschnitts= und Grabenböschungen erhalten in der Regel 1fache 
Anlage. Ausnahmen finden statt 
a) bei Dämmen, deren Böschungen durch Futtermauern gehalten werden, daher 
steilere Anlagen gestatten; 
b) bei Einschnitten in Felsen, wo die Böschungen, je nach der Verwitterungsfähigkeit 
des Gesteins, 11= bis # fache Anlage erhalten; 
c) bei Dämmen, welche dem Wellenschlage ausgesetzt sind, oder auf lockerem, schwam- 
migem Untergrunde, wo zwei= bis dreifache Böschungsanlagen anzunehmen sind; 
4) bei Einschnitten in ganz leichtem Sande und in Moorboden, wo die Böschungen 
zwei= bis dreifache Anlage erhalten müssen. 
3. Dämme, deren Höhe mehr als 7 Meter beträgt, erhalten an den Böschungen 
von 3,5 zu 3,5 Meter Höhe, von der Dammkrone abwärts gerechnet, Bankets von je 
0,6 Meter Breite. - 
»4.Einfchnittsböfchungenwerdenbeimehrals3,5MeterTiefederEinschnitte, 
von nicht mehr als 3 zu 3 Meter Höhe vom Fuße der Böschung an aufwärts gerechnet, 
mit Bankets von je 0,6 Meter Breite versehen. 
5. Zwischen dem Dammfuße und dem inneren Grabenrande, ingleichen zwischen 
dem Juße der Einschnittsböschungen und dem äußeren Rande des Einschnittsgrabens 
ist auf ein O,#é Meter breites Banket zu rechnen. 
6. Die Breite der Grabensohle soll allenthalben mindestens 0,6 Meter betragen. 
Die geringste Tiefe der Gräben wird zu 0,6 Meter festgesetzt. 
7. Als Schutzstreifen (sogenannter Pferdetritt) werden bei Dämmen und an so- 
genannten terraingleichen Bahnstellen, vom äußeren Grabenrande an, der bisher berech- 
neten Breite auf jeder Seite noch 0O,6 Meter, bei Einschnitten vom oberen Böschungs- 
rande an noch 1,0 Meter zugesetzt. 
8. Bei Einschnitten, welche auf abhängigem Terrain liegen, wird 0O,6 Meter vom 
aufwärts gelegenen oberen Böschungsrande ein Graben von 0,3 Meter Sohlenbreite 
und mindestens 0,3 Meter Tiefe mit einfüßigen Böschungen ausgehoben und die ge-
	        
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