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vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855)
andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Lugau an der Chemnitz-Würschnitzer Kohlenbahn
in Anwendung zu bringen.
& 2 Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobach-
tenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Ver-
ordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
f 3 Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Lugau
betroffen.
Dresden, am 8. October 1872.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
158. Bekanntmachung,
die Wiedereinberufung der vertagten Ständeversammlung betreffend;
vom 14. October 1872.
Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird die gegenwärtig vertagte
Ständeversammlung auf Montag,
den 28. October dieses Jahres,
Fromm.
wieder einberufen.
Dresden, den 14. October 1872.
Gesammtministerium.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Roßberg.