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einzurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen
allgemeinen Bestimmungen nachzugehen.
&2. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher
Liquidationen den Thierärzten zum Anhalt zu dienen.
& 3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge find mit Geldstrafe bis zu
fünfundzwanzig Thalern zu belegen.
& 4. Jeder Apotheker hiesiger Lande hat die vorgedachte Arznei-Taxe anzuschaffen
und bei 10 Thlr. —. —. Strafe dafür zu sorgen, daß dieselbe in seiner Officin zur
Einsicht für Jedermann bereit liege.
Dasselbe hat mit den Nachträgen derselben, welche dem Hauptexemplare der Taxe
anzuheften sind, zu geschehen.
. Alle früheren, die thierärztliche Arznei-Taxe betreffenden Vorschriften werden
andurch aufgehoben.
Dresden, am 15. October 1872.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
Jochim.
AM 162. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Staatseisenbahn von Pirna nach Radeberg betreffend;
vom 15. October 1872.
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 25. Juni dieses Jahres, die Abtretung
von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Pirna nach Radeberg
betreffend (Seite 323 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom heurigen Jahre), macht
das Ministerium des Innern andurch bekannt, daß von dem Baue gedachter Staats-
eisenbahn ferner die Fluren von
Zabschke,
Doberzeit,
Daube,
Kammergut Lohmen,
Lohmen,