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Unterbaue zunächst nur eingleisig herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise
zu bemessen. Auch ist die Königlich Sächsische Regierung berechtigt, die Herstellung des
zweiten Gleises auf der ganzen, innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Bahn-
strecke zu verlangen, sobald der Umfang des Betriebs dieß als nothwendig erscheinen
lassen wird.
4. Der Bau der Bahn ist spätestens bis zum 1. Januar 1874 zu beginnen und
binnen drei Jahren, von der Concessionsertheilung an gerechnet, dergestalt zu vollenden,
daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten
werden kann.
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Sächsischen Bahnstrecke,
einschließlich Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, innerhalb der festgesetzten
Frist, sowie für alle aus der Expropriation erwachsenden Ansprüche haftet die von der
Gesellschaft bei der Königlich Sächsischen Regierung hinterlegte Caution.
Die Gesellschaft hat mittelst gerichtlich oder notariell recognoscirter Urkunde anzu-
erkennen, daß der Staatsregierung das Recht zusteht, die als Caution deponirten Werth-
beträge ohne Weiteres zu Befriedigung etwaiger Ansprüche der gedachten Art zu ver-
wenden, im Uebrigen aber unwiderruflich zur Staatscasse einzuziehen, sobald die
Gesellschaft mit der Erfüllung ihrer concessionsmäßigen Verpflichtungen in Verzug
kommt.
6§5. Zur Leitung des Baues und Betriebs der Sächsischen Bahnstrecke sind als
Oberingenieur und Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister)
nur solche Techniker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs
Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der An-
forderungen den Königlich Sächsischen gleichzustellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen
haben.
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be-
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen
der Staatsregierung Folge zu leisten.
6#6. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die
Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend.
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats-
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß
übergeben werden.
§# J. Die Spurweite hat 1,1 35 m im Lichten der Schienen zu betragen.
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